Rückblick: Stationen eines mühsamen Verhandlungsprozesses (Stand Januar 2007)

Informationen und Diskussionen zur GTK-Novellierung

Jedes Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten. So ist der Rechtsanspruch im Sozialgesetzbuch VIII § 24 verankert.
Das Gesetz für Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) regelt für Nordrhein-Westfalen:

Das 1991 verabschiedete und 1998 geänderte Gesetz soll jetzt erneut novelliert werden mit den Zielen:

Die Freie Wohlfahrtspflege in NRW geht davon aus, dass die angestrebten Ziele der Novellierung auch durch eine Weiterentwicklung des GTK erreicht werden könnten. Das Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt. Es ist nicht notwendig, in ein System einzugreifen, das mit einem harten Rechtsanspruch versehen ist, und gewachsene Strukturen sowie vorhandene Ressourcen zu riskieren.

Wenn es zu einem neuen Gesetz kommt, ist es dringend notwendig, die vorhandenen Strukturen und Ressourcen zu sichern. Sollte ein neues Pauschal-Finanzierungs-System eingeführt werden, so ist es an qualitativen und darauf bezogenen quantitativen Kriterien zu orientieren und mit einzelnen Kostenstrukturen zu versehen. Die Trägervielfalt gilt es zu sichern.


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