Der Regierungsentwurf weist im Vergleich mit dem Referentenentwurf eine Reihe von Veränderungen (im Sinne einer weiteren Annäherung an den Kompromiss zwischen dem MGFFI, den kommunalen Spitzenverbänden und der LAG Freie Wohlfahrtspflege) auf:
Mit Bezug zum Kompromiss:
Zum Haushaltsvorbehalt sowie zur Kontingentierung der Gruppentypen und der Öffnungszeiten hat das Ministerium mit den Kommunalen Spitzenverbänden eine Öffnung vereinbart. Danach wird der Ausbau für Kinder unter 3 Jahren an im Haushaltsgesetz festgelegte Höchstgrenzen gebunden, bis im Jahr 2010 eine Versorgungsquote von 20% erreicht ist. Die Ausgestaltung (Gruppentypen und Öffnungszeiten) der Plätze orientiert sich an den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung. Für den Fall, dass eine für den Landeshaushalt relevante Abweichung nach oben entsteht, wird es zum Umgang hiermit Gespräche zwischen Kommunalen Spitzenverbänden und dem MGFFI sowie darauf basierend eine Vereinbarung geben (§ 21(6)).
Der in der Diskussion zum Referentenentwurf so bezeichnete „Stechuhrparagraph“ wurde dahingehend verändert, dass gesetzlich nur noch die Vorgabe besteht, dass die überwiegende Zahl der Kinder mindestens 20 Stunden pro Woche in der Einrichtung sein müssen, als eine Voraussetzung für die Förderung mit öffentlichen Mitteln (§ 18(2)).
Die Ermächtigung der Obersten Landesjugendbehörde zur Festlegung von Kindpauschalen (und damit auch einer einzigen Pauschale) wurde gestrichen (§26).
Die Refinanzierung der Kaltmiete für Mietverträge, die vor dem 28.2.2007 abgeschlossen wurden, ist nun als Soll-Regelung ausgestaltet (§ 20 (2)).
Eine Entscheidung über die zusätzliche Finanzierung von bis zu 15.000,00 Euro für eingruppige Einrichtungen trifft das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger (§ 20 (3)).
Die Tabelle als Anlage zum Gesetz mit Gruppenformen und Kindpauschalen wur-de um die exakte Beschreibung der personellen Ausstattung erweitert (Anlage zu § 19)
In den Erläuterungen wurde klargestellt, dass die Finanzierung für die Kinder mit Behinderung für den besonderen pädagogischen Bedarf geleistet wird und dass therapeutische Maßnahmen zusätzlich nach SGB XII finanziert werden (Erläuterungen zu § 19)
Darüber hinausgehende wesentliche Veränderungen:
Die Regelung zur Anmeldung des Bedarfs durch Eltern beim Jugendamt ein halbes Jahr vor Inanspruchnahme eines Platzes wurde gestrichen.
Die Durchführung einer externen Evaluation setzt nun das Einverständnis des Trägers voraus.
Eine Verrechnung der Rücklagen bei Eigentümern erfolgt erst zum 1.8.2013, sofern noch Rücklagen vorhanden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Rücklagen Zweck entsprechend verausgabt werden.
Eine erste Bewertung aus Sicht des Paritätischen NRW finden Sie hier.